Der folgende längere Kommentar von hinweis ist mir Anlaß, daraus einen eigenen Artikel zu machen in der Hoffnung, daß die weitere Diskussion zu diesem (Teil-)Thema der Wahldiskussion/Diskussion über Volksabstimmungen der Übersicht wegen dann auch hier weitergeführt wird:
Antwort an Klaus & Nestor:
Zitat Klaus:
Wenn ich deine Theorie mit folgenden Stichpunkten zusammenfasse, liege ich dann total daneben, oder habe ich zumindest kapiert, wie du das gemeint hast? Wenn ja, dann später mehr dazu. Wenn nein, das sag mir, was falsch ist an der Zusammenfassung deiner Theorie zu diesen Thesen.
– Das Volk hat einen Willen zum Staat.
– Der Staat ist der Exekutor dieses Willens.
– Dass die Volksmitglieder nichts zu melden haben, stellt keinen Widerspruch zum zweiten Punkt dar, weil sie ja den Staat wollen.
– Beispiele für den Willen zum Staat vor der Staatsgründung finde ich in der Geschichte und im Separatismus.
Ich nehme mal die Stichpunkte als Gliederungspunkte. Und wenn mir eine Stelle in einem Buch einfällt, die gut hineinpasst werde ich die auch zitieren. Das hat einen ganz einfachen Grund: Es unterscheidet nämlich das, was man an Tatsachen bringt vom Gequatsche von Leuten wie nana oder Sysiphos. Der schreibt was über die Gegensätze zwischen Bayern und Preußen und leitet damit z.B. „Argumente“ dagegen ein, dass es eine deutsche Nationalbewegung gegeben habe bzw. dass die relevant gewesen sei. Diese Art „Argumente“ findet Nestor wahrscheinlich richtig kommunistisch senkrecht, weil sie, wenn auch die Tatsachen in dem Zusammenhang nicht stimmen, so doch für die richtige Sache ins Feld geführt werden. Ich halte es dagegen tatsächlich in solchen Auseinandersetzungen für passend, wenn man nicht nur auf die wirklichen Tatbestände hinweist, sondern dazu auch Leute zitiert, die sich professionell mit der Ausgrabung solcher Fakten befassen. Die sind nämlich qua Beruf in dieser Sache Autoritäten (wenn es um die historischen Fakten geht). Deshalb hatte ich auch die Zitate aus dem Buch von Langewiesche gebracht. Er behandelt jede der Bewegungen (Turner und Sänger) in einem eigenen Aufsatz. Zudem strotzt das Buch vor Literaturhinweisen, denen es sich lohnt nachzugehen. Und ich lese auch nicht Sportvater Jahn im Original und ackere mich durch Zeitungen und Statistiken von anno dazumal (wie viele Leute waren bei einem bestimmten Sängerfest, wer war zugelassen etc…). Da glaube ich dem Prof. aus Tübingen, was er herausgefunden hat, nana oder Sysiphos aber kein Wort, weil der Prof. eben ein Profi ist, nana und Sysiphos aber GSP-Anhänger sind, die interessiert historische Fakten erfinden.
Übrigens kann man die paar Sachen zu den Böhmen und den deutschen Siedlern bzw. auch zu Böhmen und Polen, Polen und deutschen Siedlern usw.. in einem Buch von František Graus nachlesen. („Die Nationenbildung der Westslawen im Mittelalter“). Hatte ich allerdings nur aus der Erinnerung wiedergegeben und kann kein Zitat liefern. Das Buch verfügt auch über einen umfangreichen Beilagenteil, in dem auf die entsprechenden Quellen hingewiesen wird. Ich bin jedenfalls den Verfassern der Bücher und Texte die ich lese dankbar dafür, wenn sie externe Quellen zitieren bzw. darauf verweisen. Da bekommt man Hinweise auf das, was es sonst noch so gibt. Mit einem GSP-Bunkerbewusstsein stört einen das vielleicht, weil eben nicht der GSP, sondern etwas anderes zitiert und damit beworben wird. Denn: Den GSP zu zitieren und dafür zu werben, finden GSPler ja auch nicht theoretisch falsch. Oder kann man hoffen, dass copy & paste Unsitten wie GSP-Werbung demnächst aus dem Verkehr gezogen werden?
1. Das Volk hat einen Willen zum Staat
Zunächst einmal hat das Volk einen Willen dazu ein Volk zu sein. Was ist der Inhalt dieses Willens? AW: Sich als Kollektiv zu konstituieren, das einen exklusiven Verfügungsanspruch über ein Territorium- d.h. über die sachliche Voraussetzung von Ökonomie schlechthin – durchsetzt. Dass das Volk diesen Verfügungsanspruch durchsetzen muss und das Territorium nicht einfach benutzt, unterstellt fremde Interessen daran. Volk ist deshalb ein Verhältnis, das Menschen zueinander eingehen. Es besteht in der kollektiven Ausgrenzung als fremd eingestufter Menschen und damit dem Ausschluss von der Benutzung des exklusiv beanspruchten Territoriums. Die Benutzung des Territoriums, die Teilhabe an der Ökonomie des Volkes durch auswärtige Interessen wird dabei dem Vorbehalt des einheimischen Volkskollektivs unterworfen, sie wird eine Frage seiner Erlaubnis.
Diese Ausgrenzung Fremder ist eine Gewaltfrage. Das Volkskollektiv muss also die Gewalt aufbringen die Ausgrenzung Fremder auch wirksam durchsetzen zu können und zugleich, da die Ausgrenzung des heimischen Volkes durch fremde Völker ja auf ein Interesse an deren Reichtumsquellen schließen lässt, muss es die Gewalt aufbringen die Schranke, die ihm der Wille fremder Völker bei der Benutzung von deren Reichtumsquellen ist zu überwinden. Indem sich die Menschheit zu Völkern konstituiert, tritt sie also in eine Konkurrenz um die Benutzung ökonomischer Ressourcen, sowie den durch die Völker hervorgebrachten Reichtum.
Die Durchsetzung eines Volkes in dieser Konkurrenz entscheidet darüber, zum Nutzen welches Volkes Ökonomie überhaupt stattfindet, indem sich in ihr der Zugriff auf die Grundlagen davon entscheidet. Das heißt, dass die Interessen der einzelnen Volksangehörigen (als Proletarier, Grundbesitzer, Kapitalisten – oder im Feudalismus als Freie, Adel, Klerus) davon abhängen, dass das eigene Volk sich durchsetzt. Die Bewährung des eigenen Volkes in dieser Konkurrenz wird also die gesellschaftliche Grundlage ihrer Interessen, wie und weil das Territorium die praktische (letzte) Grundlage davon ist.
Diese Konkurrenz ist gleichzeitig ein Gegensatz zu ihren besonderen Interessen als Volkangehörige: Sie verbraucht Reichtum, den das Volk aufbringen muss und sie verlangt von Zeit zu Zeit den physischen Einsatz im Krieg. Und dieser Gegensatz soll auch ständig aufrecht erhalten werden. Weder wird er nach der Seite entschieden, dass die Völker aufgelöst werden und nur noch die besonderen Interessen der (dann ehemaligen) Volksangehörigen gelten, noch geben die Volksangehörigen ihre Interessen auf und verschmelzen mit dem Konkurrenzzweck des Volkes. Und die Aufrechterhaltung eines Gegensatzes braucht Gewalt und die wird in der Form ausgeübt, dass die besonderen Interessen dem Konkurrenzinteresse des Volkskollektivs durch eine Herrschaft unterworfen werden. Der Zweck sich als Volk verfassen zu wollen macht also eine Herrschaft notwendig und entlang dieser Notwendigkeit entwickelt das Volk aus dem Zweck der Ausgrenzung Fremder zum eigenen Vorteil auch den Willen zu einer Herrschaft (in bürgerlichen Verhältnissen zu einem Nationalstaat).
Zur historischen Durchsetzung davon hatte ich in der ersten Antwort an Nestor schon was geschrieben. Wenn da Bedarf besteht, kann ich da noch ein paar Gedanken beisteuern. Selbstverständlich mit Zitaten und Literaturhinweisen.
2. Der Staat ist der Exekutor dieses Willens.
Was macht die Herrschaft oder der Nationalstaat dann? AW: Er herrscht die Durchsetzung des Volkes in der Konkurrenz mit anderen gleich verfassten Gemeinwesen der Gesellschaft auf. Weil er die Volksangehörigen diesem Zweck unterwirft, ist er dann auch das politische Subjekt des Volkszwecks. In der Konkurrenz der Volksstandpunkte setzen sich also ihre Agenten (Herrschaften oder Nationalstaaten) miteinander ins Benehmen und sie beziehen sich auf ihre heimische Gesellschaft als Mittel für die Durchsetzung in dieser Konkurrenz. Ein anderes haben sie erstens nicht und die Volksangehörigen haben sich, weil sie den Willen haben sich als Volk zu betätigen der Herrschaft auch unterworfen. Das ist das Willensverhältnis, das praktisch gilt, wenn sich in einer Gruppe von Menschen der politische Willen zu einem Volk durchgesetzt hat und das gilt auch nur solange, wie es den Willen zu diesem Volk in der Gesellschaft gibt.
Dieser Mittel-Bezug der Herrschaft auf die Volksangehörigen macht vor ihrer Leiblichkeit nicht halt. Sie kommen in den Genuss als Machtressource der Herrschaft betrachtet zu werden und die Herrschaft erlaubt es sich, so sie sich in Form von Gesetzen zur Gesellschaft ins Benehmen setzt auch ins Gesetz zu schreiben, wer zum Volk gehört und wer nicht d.h. auf wen sie sich als Material der Konkurrenz mit anderen Völkern beziehen will. Das gilt aber nur auf der Grundlage, dass die meisten Volksangehörigen auch welche sein wollen und die Herrschaft deshalb über eine entsprechende Machtressource verfügt. Dann kann sie Einzelne oder auch ein paar Leute mehr mal praktisch zwingen ihre Pflichten als Volkangehörige zu erfüllen, indem sie ihr Gesetz zur Staatsangehörigkeit oder die Gesetze über sonstige staatsbürgerliche Pflichten praktisch anwendet. Dass dieses Recht der abstrakte Begriff des Volkes sei, das glaubt nur der ´Gegenstandpunkt, der ja auch denkt, dass das Volk eine Abstraktion sei. Das Volk ist aber ein polit-ökonomisches Interesse, dem eine Abstraktion auf dem Fuß folgt, nämlich die von den besonderen Interessen der Volksangehörigen. Sie müssen dann eben der Konkurrenz mit anderen Völkern als Bedingung ihrer Interessen dienen. Dass der GSP theoretische Bestimmungen, seien sie falsch oder nicht (Abstraktion) und Anweisungen wie man das finden soll (furchtbar) nicht auseinanderhalten kann, vermeldet er gleich in der Überschrift seines Artikels. Und so geht der Artikel dann auch. Er erklärt nicht, was ein Volk ist, appelliert nicht an den Verstand, sondern bringt Bestimmungen, die illustrieren sollen, dass Volk etwas ganz Furchtbares ist. Ideologie nennt man das. Wo stehen in dem Artikel z.B. die obigen Bestimmungen? Wo steht da ein Begriff des Volkes (außer dem, den der GSP aus dem Gesetzbuch abgelesen hat)?
3. – Dass die Volksmitglieder nichts zu melden haben, stellt keinen Widerspruch zum zweiten Punkt dar, weil sie ja den Staat wollen.
Machen wir mal weiter: Die Herrschaft ist also das politische Subjekt des Volkes und bezieht sich auf die Volksangehörigen, d.h. die gesamte Gesellschaft als Mittel der Konkurrenz mit anderen Völkern und richtet sie auch danach her. Sie haben also, weil sie ein Volk sein wollen, bei der praktischen Durchführung dieses Zwecks notwendig nichts zu melden. Die Volksangehörigen sind damit praktisch auch keine Subjekte der Konkurrenz mit anderen völkischen Gemeinwesen, sondern bewusste, willige Objekte die der Herrschaft auf der Grundlage, dass sie so eine Herrschaft wollen nur noch zustimmen. Auf der Grundlage welchen Bewusstseins sie zustimmen ist dabei völlig egal – dass sie es machen ist für den Fortbestand des Volkes entscheidend. Damit machen sich die Macher des Volkes – die Volksangehörigen – zu Anhängseln des Konkurrenzzwecks, den sie selber gefasst haben. Denn dass die Verhältnisse (die Herrschaft eingeschlossen) auf ihrem Willen ruhen, d.h. davon leben, dass sie die Verhältnisse wollen, daran hat sich nichts geändert. Nur tritt ihnen ihr völkischer Konkurrenzzweck eben als Herrschaft gegenüber, lassen sie sich davon beherrschen.
4. – Beispiele für den Willen zum Staat vor der Staatsgründung finde ich in der Geschichte und im Separatismus.
Da das die Erklärung des Volkes ist d.h, sein abstrakter Begriff ist jedes Volk ein Beispiel dafür.