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Harald Haslbauer zu Christoph Menkes Erklärung des Rechts

6. Oktober 2013

Den folgenden Text hat mir Harald Haslbauer (eigentum_und_person@web.de) www.eigentum-und-person.de in Hoffnung auf eine Diskussion geschickt, (die zum Teil schon auf seiner obigen Webseite Niederschlag gefunden hat). Er hat dazu angemerkt:

„Zwar steht er als Ausläufer der Frankfurter Schule und Vertreter sozialwissenschaftlicher „Exzellenz“ nicht gerade im Mittelpunkt politischer Debatten. Allerdings sollte er als Vertreter links-sozialdemokratischer Vorstellungen und von Gesinnungsmarxisten zur Kenntnis genommen und eine Kritik daran gewusst sein. Es gibt ja Leute, die begnügen sich damit, dass Recht Gewalt gegen sie ist, und die brauchen dann kein Argument mehr für die vielen anderen, die dieser Gewalt zustimmen…“

Kritische Anmerkungen zu Christoph Menke: Die „andre Form” der Herrschaft. Marx‘ Kritik des Rechts.
In: R.Jaeggi, Daniel Loick: Nach Marx. Philosophie, Kritik, Praxis. Frankfurt 2013, 273-295.
Abstract:
Menkes geht es beim Recht „um das Begreifen seiner Existenz,…um… seine Notwendigkeit…”(284). Sein Anspruch zur Erklärung des Rechts überhaupt und im Allgemeinen besteht dabei einerseits auf einer Grundlegung bei Marx und seiner Theorie der „sozialen Herrschaft”: „ohne die soziale Kritik des Rechts kann es keine kritische Theorie des Rechts geben”(274). Die Art und Weise, wie Menke sowohl diese als grundlegend genommene „Matrix” (276) wie deshalb auch die Erweiterung des Rechts darlegt, bringt jedoch jegliche inhaltliche Notwendigkeiten für das Recht im Allgemeinen zum verschwinden. Seine Bezugnahme auf Theorem und wissenschaftliches Programm von Marx ist so leeres Bekenntnis, und resultiert folgerichtig nicht nur in einer Liquidierung der Marx zugesprochenen, sondern einer Relativierung jeder Kritik des Rechts.
0. Vorbemerkung
Christoph Menke ist als ein Kopf der Exzellenzinitiative „Herausbildung normativer Ordnungen” eine Leitfigur der Frankfurter Philosophie im Nachklang der Frankfurter Schule geworden. Sein Aufsatz bietet eine dichte Reflexion über das Recht als ausdrücklich bürgerlicher Sozialgestalt.
Menkes geht es beim Recht „um das Begreifen seiner Existenz,…um… seine Notwendigkeit…”(284). Sein Anspruch zur Erklärung des Rechts überhaupt und im Allgemeinen besteht dabei einerseits auf einer Grundlegung bei Marx und seiner Theorie der „sozialen Herrschaft”: „ohne die soziale Kritik des Rechts kann es keine kritische Theorie des Rechts geben”(274).
Diese marxsche „soziale Kritik des Rechts” besteht nach Menke darin, dass „’Rechtsverhältnisse… (nicht) aus sich selbst zu begreifen sind’”, vielmehr „’wurzeln (sie) in den materiellen Lebensverhältnissen‘ oder ‚entspringen‘ aus ihnen”. Darin sei das Recht die „andere Form” von „sozialer Herrschaft”.
Allerdings definiert diese „These” von Marx für Menke zwar „das Programm einer sozialen Kritik des Rechts” (273), er selbst hält sie aber für „unzureichend” (274), soweit nur die „soziale Herrschaft” der Ökonomie damit abgedeckt sein kann und will. Menke möchte eine ergänzende „Kritik der sozialen Kritik des Rechts skizzieren” (273).
Die Art und Weise, wie Menke sowohl diese als grundlegend genommene „Matrix” (276) wie deshalb auch die Erweiterung des Rechts darlegt, bringt jedoch jegliche inhaltliche Notwendigkeiten für das Recht im Allgemeinen zum verschwinden. Seine Bezugnahme auf Theorem und wissenschaftliches Programm von Marx ist so leeres Bekenntnis, und resultiert folgerichtig nicht nur in einer Liquidierung der Marx zugesprochenen, sondern einer Relativierung jeder Kritik des Rechts.
Vorab: Schon was Menke bei Marx‘ und speziell in „Das Kapital”, aber im weiteren auch generell als „soziale Herrschaft” festgehalten haben will, gerät etwas undeutlich. Zwar gilt ihm allemal das Kommando über die Produktivkraft des Arbeiters zumindest als eine Sorte „sozialer Herrschaft”:
”Der Erwerb der Ware Arbeitskraft… bedeutet, ein Recht über den zu gewinnen, der diese Arbeitskraft allein ausüben kann: Der Erwerb der Ware Arbeitskraft begründet ein Recht auf Herrschaft über den Arbeiter.” (278)
”…Prozesse der einseitigen Aneignung, der Beherrschung und Ausbeutung der einen Seite durch die andere.” (278)
”Der dialektische Zusammenhang von Zirkulation (in der rechtliche Gleichheit und Freiheit herrschen) und Produktion (in der die eine Klasse über die andere herrscht..”(279) „Herrschaftsverhältnisse in der kapitalistischen Produktion” (280)
Auch wenn „Ausbeutung” ausdrücklich angesprochen ist, wird dennoch nicht recht klar, ob damit Mehrwertproduktion und Verwertung von Wert wie bei Marx gemeint sein will. Allemal scheint das bei Menke jedenfalls nicht der spezifische Gehalt von „sozialer Herrschaft”, auch nicht die der ökonomischen Sphäre darzustellen. Im Verlauf seiner Argumentation ist ihm nämlich auch „das Sozialrecht der normalisierenden Herrschaft” eine „andere Form einer Gestalt sozialer Herrschaft” (294).
Umgekehrt suggeriert seine inhaltlich unspezifische Kennzeichnung der ökonomischen Sphäre als (ebenfalls, wenn auch „soziale”) Herrschaft – entgegen dem Votum von Marx‘ Gesamtwerk – auch die ökonomischen Inhalte als gewusste soziale Beziehungen. Bei Herrschaft ginge es aber doch immerhin um Willensverhältnisse, also Verhältnisse zwischen menschlichen Subjekten, von denen eine Seite als willentlich negierend oder dominant gegenüber dem negierten und unterdrückten Willen gefasst ist, also im und mit Wissen beider Kontrahenten. Obwohl Menke da ein Unterschied geläufig ist (”Eine genauere Darlegung dieses Zusammenhangs müsste zwischen kapitalistischer Ausbeutung und kapitalistischer Herrschaft unterscheiden”, 279 Anm.), will er diese Unterscheidung in seinen eigenen Überlegungen nicht vornehmen, sondern löst sie gerade auf.
1. Recht als Form eines anderen oder seines Inhalts?
Wie auch immer der Inhalt von „sozialer Herrschaft” von Menke primär oder auch gefolgert verstanden sein will, diesem gesellschaftlichen Gebilde ordnet Menke das Recht als sein Anderes zu. Wie er das leistet, wie von ihm Recht als Anderes von „sozialer” oder auch anderer Herrschaft entwickelt wird, kann dennoch zur Kenntnis genommen und geprüft werde.
Dieses Anderssein des Rechts bezüglich dieser „sozialen Herrschaft” sieht er als Distanz, wenn nicht sogar Widerspruch zu dieser Herrschaft, allerdings ausgerechnet indem er zum Inhalt des Rechts diese Herrschaft selbst erklärt:
”Die rechtlichen Verhältnisse gleicher Anerkennung sind die sozialen Verhältnisse von Herrschaft, Unterdrückung, Ausbeutung und Gewalt in anderer Form” (274)
”Die Form des bürgerlichen Rechts ist anders gegenüber ihrem eigenen Inhalt. Form und Inhalt – so Marx immer wieder – stehen in Differenz; sie entsprechen sich nur so, dass sie einander widersprechen. Das Recht widerspricht sich selbst; … weil der materielle Grund wie Inhalt des Rechts die Verhältnisse sozialer Herrschaft sind und das Recht zugleich eine ihnen gegenüber andere Form hat: die von Verhältnissen gleicher Anerkennung.” (274f)
Wenn mit der von Menke selbst herausgestellten „soziale Herrschaft” der Ökonomie nur ein „materieller Grund des Rechts” ausgemacht wäre, würde das zwar zunächst auch einen Unterschied festhalten und hervorheben, aber noch keinen Widerspruch beinhalten. Im Gegenteil: Wenn das Recht als willentliche Durchführung der ökonomischen Sachlichkeiten, oder auch allgemeiner als die Willensform etwa der sachlichen Ausbeutungsverhältnisse identifiziert und erwiesen wird, könnte von Widerspruch gerade nicht die Rede sein: Der eine Inhalt, die „soziale Herrschaft”, wäre der Grund, der andere Inhalt, Recht, das dadurch Begründete. Ob und inwiefern diese BegründungsVerknüpfung stimmen mag, gälte es dann an beiden Seiten wie an der logischen Entwicklung ihres Verhältnisses noch zu prüfen. So ein überprüfbares Begründungsverhältnis von „sozialer Herrschaft” und Recht verwirft Menke aber vorab, indem er ihren Unterschied zum Verschwinden bringt. Er sieht die „soziale Herrschaft” – mit viel Berufung auf Marx – begrifflich zugleich als Inhalt des Rechts. Und behauptet in der Folge mit der gefassten Doppeltheit der Existenz des Rechts, also als Recht (”Form”) und als „soziale Herrschaft” (”Inhalt”), einen Widerspruch des Rechts in sich.
In sowohl der Identität wie auch der Nichtidentität von Recht und „sozialer Herrschaft” formuliert er ein Bekenntnis zur Notwendigkeit des Rechts als „Anderes”. Diese in sich widersinnige „allgemeine Matrix einer kritischen Theorie des Rechts” (276) macht es grundsätzlich entbehrlich, die Besonderheit des Rechts als Notwendigkeit der „sozialen Herrschaft” inhaltlich, also aus dieser sich ergebend erst zu erweisen. Warum Recht als doch anderes als die „soziale Herrschaft”, gerade darin eine besondere soziale Konsequenz eben dieses Inhalts ist und sein muss, diese Erklärungspflicht der logischen Kategorien Form und Inhalt kürzt sich mit deren Gleichsetzung heraus und entwertet sie selbst zu begriffslosen Bezeichnungen.
Über diesen Kunstgriff der unmittelbaren inhaltlichen Gleichsetzung mit seiner unterstellten Grundlage gelingt es Menke, Recht als von aller anderen Gesellschaftlichkeit wie Herrschaft gerade unabhängiges Phänomen zu befinden, als eben nur kontingente, lediglich „andere” soziale Machenschaft, die wir in unserer Gesellschaft vorfinden.
2. Bedingung und Funktion des Rechts für soziale Herrschaft statt seiner Begründung aus ihr
Mit dieser seiner nicht (mehr) begründungspflichtigen Gewissheit einer Notwendigkeit des Rechts als „Anderes” von „sozialer Herrschaft” gelten für Menke alternative logische Notwendigkeiten zwischen dieser „sozialen Herrschaft” und dem Recht, die in sich dann nicht mehr die Zwangsläufigkeit noch die Gerichtetheit eines Grundes haben müssen.
So ist ihm Recht nicht mehr als durch die Qualität dieser „soziale Herrschaft” begründet, sondern umgekehrt und logisch statisch Recht nur existentielle Bedingung von Ökonomie oder anderer sozialer Herrschaft und so bestimmt nur in seiner Funktion für diese:
”Das Recht ist vielmehr die Bedingung der Existenz‘ der sozialen Herrschaft…. Die soziale Herrschaft … funktioniert … nur durch die Rechtsform. Es bedarf …. der Existenz rechtlicher Verhältnisse gleicher Anerkennung, damit es die Verhältnisse sozialer Herrschaft und Unterdrückung geben kann. Das Recht hat eine ‚ notwendige Funktion‘ für die soziale Herrschaft und deshalb eine ’notwendige Präsenz‘ .” (275f)
Diese Funktionalität soll nach Menke die ganze Notwendigkeit des Rechts ausmachen, nicht nur des Privatrechts, sondern auch des Sozialrechts:
”Gegenthese…, dass nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Sozialrecht eine ’notwendige Präsenz‘, weil ’notwendige Funktion‘ (Balibar) in der bürgerlichen Gesellschaft hat.” (284)
”…seine Notwendigkeit, das heißt: seine Funktionalität für diejenige Form sozialer Herrschaft, die die bürgerliche Gesellschaft konstituiert.” (284)
Mit der Bestimmung des Rechts als Bedingung für die Möglichkeit eines gesellschaftlichen Verhältnisses ist alles andere als ein Begründungsverhältnis erfasst, vielmehr ist von so einem Ansinnen damit gerade Abstand genommen. Wenn Recht nur als Bedingung empirisch erfüllt sein
muss, damit etwas anderes als es selbst stattfinden und funktionieren kann, ist das Recht – und sei es für dieses andere soziale Verhältnis noch so nützlich – gerade nicht als Form nur irgend eines zu diesem Recht treibenden Inhalts erwiesen, und so auch nicht als Form einer wie auch immer vorgestellten „sozialen Herrschaft”. Das Recht kann damit auch eine natürliche wie zeitlose oder zufällig vorhandene Voraussetzung darstellen, die dem Inhalt dieser „sozialen Herrschaft” wie jeder anderen sozialen Gegebenheit gerade äußerlich ist und bleibt; wie etwa die Existenz von Mensch und Natur, welche sicher ebenfalls zu unverzichtbaren Bedingungen jeglicher gesellschaftlicher Prozesse zu rechnen sind.
Alles in Allem ist also höchstens eine Notwendigkeit von Recht für diese „soziale Herrschaft” aufgezeigt, und nur im Sinne bestimmter Regelungen und Verfahren, mit denen diese Herrschaft stattfindet; und es ist ausdrücklich nicht eine Notwendigkeit des Rechts aus, also wegen der besonderen Gesellschaftlichkeit dieser Herrschaft beansprucht.
3. Rechte für ein nicht zu begründendes Rechtssubj ekt
Was bleibt, ist der Vorwurf an Marx, seine gerne beerbten philosophischen Vor-Urteile einer „allgemeinen Matrix einer kritischen Theorie des Rechts” (276) in seinem wissenschaftlichen Werk „Das Kapital” nicht eingelöst zu haben.
Menke weist Marx so für seine „kritische These vom Recht als Verkehrung der sozialen Herrschaft in eine andere Form” nur „einen historisch wie gesellschaftlich spezifischen Gegenstand und Ort” (276) zu, das bürgerliche Privatrecht, ausdrücklich nicht das Recht überhaupt, nicht die Rechtlichkeit per se, nicht alle und jede rechtliche Regelung:
”Denn das bürgerliche Privatrecht ist für Marx die einzige funktional notwendige Rechtsgestalt der bürgerlichen Gesellschaft” (276)
”Der konstitutive Zusammenhang von rechtlicher Gleichheit und kapitalistischer Herrschaft besteht in der Verkehrung, in dem Umschlag, der an einem genau zu bezeichnenden sozialen Ort stattfindet – im Verhältnis von Zirkulation und Produktion.” (279) „Das bürgerliche Privatrecht ist nicht nur der besondere, sondern der einzige Gegenstand, für den Marx das Theorem von der sozialen Logik des Rechts ausgearbeitet hat.” (280)
Allerdings: Marx hatte in „Das Kapital” überhaupt nur dieses von ihren Trägern nicht gewusste gegenständliches Gesellschaftsverhältnis systematisch abgehandelt, und eben gerade noch nicht ein deshalb besondertes willentliches Verhältnis wie das Rechtsverhältnis. Marx‘ eigene Einlassungen zum Recht in „Das Kapital” und die nur vereinzelten Hinweise zu ihrer Grundlegung in dieser bürgerlichen Ökonomie, sind dann aber auch in der Tat nicht überzeugend für eine Bestimmung des Rechts überhaupt. Das gilt selbst für die auf ihn aufbauenden Rechtstheorien (wie Paschukanis etc.). Die dabei durchgehend bemühte Warenzirkulation als vermittelnde Form des Kapitals enthält zwar eine Notwendigkeit für Willensakte und -verfahren, aber in keiner Weise für Willensverhältnisse mit so abstrakten Inhalten, wie sie die fertigen Rechtssubjekte auszeichnen:
Die „gesellschaftliche Oberfläche, in der Sphäre der Zirkulation” (279) der Waren, welche mit Marx und allen Marxisten auch Menke als einzigen sozialen Willens- und Handlungsbereich der ökonomisch aktiven Menschen des Kapitalismus kennt, ist aus sich heraus überhaupt keine Sphäre von derart abstrakten Subjekten, wie sie im Recht vorliegen und tätig werden. Und ihre Art des Verfügens über die materiellen Güter in der Warenzirkulation geht über ein materielles „Besitzen” und „Hüten” nicht hinaus. Mit den Gegenständen, die Waren sind, können auch Menschen aus Fleisch und Blut agieren, die frei im Umgang mit den verfügten Gegenständen ihr Wohl in einem sehr materiellen wie ihrer Natur gemäßen Gebrauchswert der Dinge verfolgen und keineswegs diese
Gegenstände als rechtliche Sachen behandeln .
Waren unterstellen also zwar verfügende Menschen gegenüber der Gegenständlichkeit der Dinge, die verhandelt werden. Zu Subjekten getrennt von ihrer menschlichen Gestalt werden sie damit aber nicht. Durch ihre eigene Tat gegenüber den Gegenständen sind sie das allemal nicht, selbst wenn sie sie veräußern. Zwar mögen sie durch den Akt der Anerkennung von Seiten ihrer handelnden Kontrahenten als solche Subjekte sans phrase (wahr) genommen werden, damit sind sie so abstrakte Gestalten dann aber gerade nicht durch ihre eigene Tat, also als Subjekte selbst, sondern als soziale Objekte . Wenn diese verfügenden Menschen einander doch als gleiche Subjekte von beliebigen Gegenständen anerkennen, tun sie das, obwohl sie es für sich als doch volle Menschen und sowohl mit wie ohne diese konkreten Gegenstände noch gar nicht sind und sein können.
Menke will die von ihm angeführten Kategorie der Ware aber gar nicht auf ihre qualitativ begründende Leistung hin zur allgemeinen wie abstrakten Rechtssubjektivität untersuchen, und so Marx bei seinen Ausführungen etwa Fehler nachweisen. Von daher bemerkt er den Mangel der Warenkategorien für eine Notwendigkeit dieser Rechtssubjektivität nicht. Er unterstellt vielmehr die Rechtssubjekte schlicht als gegeben, und damit als nicht begründenswürdig. Sein Augenmerk richtet er nur auf den Nutzen besonderer Rechtsgestaltungen, den diese als existent unterstellten Rechtssubjekte für bestimmte Zwecke und Verfahren verfolgen und erzielen.
Damit kann er befinden, dass nach Marx angeblich allein „das bürgerliche Eigentums- und Vertragsrechts” eine „Ermöglichung der kapitalistischen Produktionsverhältnisse” (281) schon leistet. Daraus schließt er dann, dass es deshalb nach und mit Marx ein mehr an oder anderes Recht als das Privatrecht nicht bedürfe:
”…mehr an Recht braucht es in der bürgerlichen Gesellschaft nicht zu geben, und mehr an Recht kann es in ihr daher auch nicht geben,” (281)
Dem kann aber eben entgegengehalten werden, dass in den Verfügens- und Vertragsverfahren des Privatrechts zwar die Regelungen der Warenzirkulation einen Vollzug erfahren mögen, aber die dabei unterstellte besondere Subjektivität des Rechtsträgers als getrennt vom Menschen darüber gar keine begründende Erklärung erfährt. Diese qualitative Besonderheit des bürgerlichen Rechts (im Unterschied zu früheren Rechtsformen), das abstrakte Rechtssubjekt, ist von Menke einfach als vorausgesetzt genommen.
Gegen diese unterstellte Folgerungsleistung (und angebliche Anerkennung) nur des Privatrechts von Seiten Marx‘ – statt wie von Marx (zumindest) angestrebt, des Rechts überhaupt – setzt Menke die Tatsächlichkeit eines weiteren Rechtsinhalts, das „Konzept sozialer Rechte oder besser des Sozialrechts” (282):
”Auch das Sozialrecht ist die andere Form sozialer Herrschaftsverhältnisse, aber diese Herrschaftsverhältnisse sind nicht ökonomisch bestimmte Produktionsverhältnisse.” (285) „Die normalisierende Herrschaft betrifft das Verhältnis von Staat und Bevölkerung, nicht das privatrechtliche der Privateigentümer oder das sozioökonomische der Klassen;…” (287)
Er hat auch hier mit dem Inhalt dieser sozialen Regelungen und normalisierenden Herrschaft die dabei unterstellte Rechtssubjektivität als mit zu erklärende übergangen. Und auch in Bezug auf dieses Sozialrecht will er es nicht als notwendige Folge erwiesen sehen, sondern begnügt sich mit der empirischen Vorfindlichkeit und darin Nützlichkeit.
Mit anderen Worten: Warum soziale Regelungen wie auch „Verhältnisse gleicher Teilnahme” (286) in einer Gesellschaft überhaupt getrennt vom sozialen Inhalt als Recht, also sowohl als subjektiver Anspruch eines Rechtssubjekts wie als Gewährung desselben durch ein anderes Rechtssubjekt, das der Obrigkeit, daherkommen muss, ist für Menke überhaupt keine zu klärende Frage.
4. Dreh- und Angelpunkt Lohnarbeit
Schon an der Ware interessiert Menke also nicht deren Mangel an Begründungsleistung für die essentielle Rechtskategorie des Rechtssubjekts. Vielmehr gilt ihm die Nützlichkeit der von solchen Rechtssubjekten betriebenen Verfahren für die Warenzirkulation ebenfalls lediglich als bedingend und funktional für die ökonomische „soziale Herrschaft”.
Die Ware Arbeitskraft erkennt und unterstreicht er zwar als eine spezifisch kapitalistische Ware, aber die Besonderheit ihrer willentlichen Transaktion besteht nach Menke ebenfalls lediglich in deren Nutzen für die „soziale Herrschaft”, die in der bürgerlichen Ökonomie statthat:
”Indem die Arbeitskraft zu einer Ware wird,…, wird das bürgerliche Privatrecht zu einem … Mechanismus zugleich der Verdeckung und Ermöglichung sozialer Herrschaft.” (279)
Diese Transaktion seiner selbst, die der Lohnarbeiter willentlich vollzieht, ist aber nicht nur als Bedingung empirisch vorausgesetzt zu nehmen und damit als äußerlich funktional für sein anderes, das Kapital, sondern sie enthält in sich Momente, die sie zur Grundlage für die Rechtssubjektivierung werden lassen :
Der Willensakt des Lohnarbeiters in seiner Bezugnahme auf den Unternehmer stellt für sich einen Akt der Emanzipation von sich als Mensch wie von dem besonderen Willensakt dabei dar. Mit dieser seiner gewollten Transaktion kreiert er notwendig eine Art Subjekt, das deckungsgleich mit dem Rechtsträger als Instanz getrennt vom Menschen ist.
Wie Marx und alle Marxnachfolger hält auch Menke hier fälschlicher Weise einen Verkauf einer Möglichkeit (Arbeits-Kraft!) für den Inhalt des Willensaktes. Allerdings kann ein Verkauf einer Möglichkeit generell nur stattfinden, indem die materielle Substanz dieser Kraft verleihend übertragen wird. Im Fall der Arbeitskraft ist diese Substanz der Mensch in seiner gesamten Lebendigkeit, einschließlich seines Willens zur Arbeit. In diesem besonderen Verleihakt des Menschen nimmt der Mensch an sich eine Unterscheidung vor, kreiert eine rein ideell verfügende Subjektivität, und setzt diese aus sich heraus, tritt als dieses Subjekt quasi neben sich. Als dieses abstrakte, aber bleibende Subjekt kann er über sich selbst als menschliches Objekt so verfügen, dass er dieses Objekt, wenn auch nur auf Zeit, aber doch vollständig anderen Subjekten überlassen kann.
Ausgerechnet der Lohnarbeiter ist damit Entstehungsgrund des Rechtssubjekts, als abstraktes Subjekt veräußerten Menschseins nämlich kleinster gemeinsamer Nenner aller Willensträger der bürgerlichen Gesellschaft, an dem diese selbst Maß nehmen wie auch gemessen werden. Zwar mögen sich auch Geldeigentümer schon aus ihrem Interesse an der Vermehrung ihres Geldes dazu vorarbeiten, ihre Eigentümerschaft zu delegieren und als juristisches Subjekt (etwa einer Aktiengesellschaft) getrennt von sich neu erstehen zu lassen. Aber nur im Willensakt des Lohnarbeiters entsteht unumgänglich und eindeutig eine Art Subjekt, das so qualitätsarm und punkthaft ist, dass eine Identität desselben für alle zurechenbaren Verfügungsgegenstände und Lagen der menschlichen Lebenszeit geschaffen ist, sowie eine Gleichheit mit allen Subjekten seiner Art, weil unabhängig von der natürlichen Besonderheit der Menschen, überhaupt wirklich sein kann. Die allgemeine, also nicht nur in privaten Abmachungen, sondern auch politische Anerkennung des Lohnarbeiters als Rechtssubjekt ist dann zugleich die gleichmacherische Realisierung des Rechtssubjekts überhaupt, auf das (erst dann) alle Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft jenseits von Privilegierung reduziert und verpflichtet werden (können). Und allein ein derartig vom Menschen abstrahiertes Subjekt kann als rein juristische Person auch ganz ohne menschliche Substanz Existenz gewinnen. Diese Art Subjekt kann dem Menschen als dennoch sein eigener Wille nicht nur von ihm getrennt und besondert sein, sondern ihm auch ge- und verbietend gegenüber treten – und darin dennoch eine demokratisch vollzogene, wenn auch nur kalkulatorisch relativierte Zustimmung erfahren.
5. Recht als einzig mögliche Kritik an Herrschaft und an sich selbst
Das Subjekt des Rechts selbst und für sich enthält im Gegensatz dazu nach Menke allseitig (also sowohl als beanspruchendes wie als gewährendes staatliches) keinerlei inhaltliche Festgelegtheit jenseits der Willen der Menschen. Es existiert und gilt für Menke unabhängig von gesellschaftlichen Bestimmungen, und kommt so den Menschen per se zu, noch bevor sie soziale Akteure werden. Menke betrachtet nur bestimmte Gestaltungen des Rechts durch diese gegebenen Rechtssubjekte, erst in den durch sie betriebenen ökonomischen Transaktionen wie politischen Kämpfen um Teilhabe waltet für ihn die (soziale) Herrschaft.
Dass Menschen ihre Interessen (wie etwa die 40-Sunden-Woche) nicht nur als Menschen verfolgen und berücksichtigt erfahren, sondern neben ihrer menschlichen und materiellen Wirklichkeit als rechtliche, also für sich als Rechtssubjekt fixiert haben wollen und bekommen, diese Besonderung der rechtlichen Sphäre erklärend ins Auge zu fassen, hat Menke durch sein Räsonnement erfolgreich umgangen.
Menkes Argumentation beansprucht, einen „simplen Reduktionismus” (275) einer ökonomischen Festgelegtheit zu vermeiden, indem er die ökonomische Bestimmtheit von Rechtsinhalten um ihr politisches Werden ergänzt, das in einem konkurrierenden rein gewollten Recht resultiert: Sozialrecht. Beide Rechtsinhalte stellen nach Menke nicht nur einen Dienst an Herrschaft, sondern direkt auch Kritik von Herrschaft dar. Allerdings keine Kritik des Rechts selbst und überhaupt, noch von Herrschaft im allgemeinen, wie sie von Marx konzipiert war, aber doch der jeweils konkurrierenden Herrschaftssphären:
”Beide Gestalten des Rechts der bürgerlichen Gesellschaft sind nicht nur herrschaftsfunktional, jeweils die andere Form einer Gestalt sozialer Herrschaft – …- , sie sind dies so, dass sie zugleich herrschaftskritisch sind: die Kritik der jeweils anderen Gestalt sozialer Herrschaft.” (294)
Damit kann nach Menke jede Kritik von Recht nur eine an seinem einzelnen Inhalt und seiner besonderen Sorte Herrschaft vom Standpunkt anderen Rechts sein, und damit als Kritik von Recht überhaupt und im Allgemeinen keine Geltung beanspruchen. Insbesondere ist damit die Marx zugeschriebene „Kritikmatrix” entwertet, zu der Menke sich anfangs so unbedingt wie argumentlos bekannt hatte:
”Die soziale Kritik des Rechts, die Marx… umreißt, … hat ihren Ort im Recht, im Kampf der Rechtsgestalten gegeneinander.” (294)
”Weil die soziale Kritik des Rechts der politischen Logik unterliegt – weil die soziale Kritik des Rechts im politischen Kampf geübt wird, der stets wieder eine andere Rechtsgestalt hervorbringt – kann die soziale Kritik des Rechts die soziale Logik des Rechts nicht durchbrechen, sondern reproduziert sie stets wieder in entgegengesetzter Gestalt.” (295)
Und so hat Christoph Menke sich und uns das kritische Mahnmal Frankfurter Schule zum Recht in bewährter Exzellenz doch noch erhalten:
”Kann die schlechte Unendlichkeit der bürgerlichen Gesellschaft, der mythische Umlauf ihrer Rechtsgestaltungen überwunden werden?” (295)

Kategorien(1) MG + GSP, (3) Fundstellen Tags:
  1. Nestor
    6. Oktober 2013, 19:27 | #1

    Soweit ich das verstehe, geht es bei dem Menke gar nicht um das Recht, also die grundsätzliche Unterwerfung der Staatsbürger unter das Gewaltmonopol des Staates, sondern um einen von ihm im Zivilrecht dingfest gemachten Mangel der Durchsetzung des Rechts: Der Umstand, daß die Armut der einen für die Bereicherung der anderen ausgenützt werden kann, ist ihm Gegenstand der Betrachtung und vermutlich auch Beschwerde, weil es mit seiner idealisierten Auffassung von Gleichheit im Widerspruch steht.

  2. Heinrich
    6. Oktober 2013, 21:41 | #2

    Off topic:
    Es sind, wie es scheint, bis zur Nummer 4/2011 alle GSP Artikel frei zugänglich.
    http://www.gegenstandpunkt.com/gs/titel/gsnummern.html

  3. Moritz
    7. Oktober 2013, 10:31 | #3

    @ Heinrich
    Stimmt. Zur Sammlung u.a. solcher Infos gibt’s ja contradictio.

  4. 2. November 2013, 13:49 | #4

    @nestor
    Der Mangel, der Menke am Zivilrecht aufstößt, ist keinesfalls seine fehlende Durchsetzung als Recht. Er stellt einfach nur fest, dass das Zivilrecht nicht das gesamte Recht darstellt, nicht alle Rechte ausmacht, dass es eine Sorte von ebenfalls Recht gibt, das sog. „soziale Recht“, das nach anderen Regeln und mit anderen Rechtsinhalten als das Zivilrecht funktioniert. Des weiteren befindet er, dass die kapitalistische Verwertung selbst nur des Zivilrechts bedarf, weil er es nur als vorgegebene Bedingung ihres Funktionierens fasst. Sowie dass dieses Sozialrecht als Kritik und immerhin politisch gebildete Korrektur des Zivilrechts und damit der Ausbeutung eben – leider – ebenfalls nur als Recht daherkommen kann. So konstruiert Menke nicht nur einen ideellen Widerspruch zwischen Ausbeutung und Anerkennung, sondern konstatiert einen tatsächlichen Widerspruch im Recht, nämlich zwischen den verschiedenen Sphären des Rechts, die negativ, konkurrierend zueinander stehen, einander Kritik sind.
    Von Begründung des Rechts überhaupt und welcher Art auch immer, etwa a u s der Verwertung von Wert, hat Menke mit seinen Überlegungen allerdings Abstand genommen. Dass in dieser konkurrierenden Sorte Recht ebenfalls Rechtssubjekte tätig sind, ist Menke so selbstverständlich wie gleichgültig. Diese Art von Subjekt selbst will er ja gar nicht begründet haben, das unterstellt er als Naturereignis.
    Deine so selbstvergewissernde („also“) wie lapidare Bestimmung des Rechts als „grundsätzliche Unterwerfung der Staatsbürger unter das Gewaltmonopol des Staates“ ist schön uneindeutig und dadurch wenig hilfreich. Zur Klärung: Beim Recht geht es sicher auch um die passive Unterwerfung der Menschen, also die Unterwerfung d u r c h des Staat, die dieser im Recht wohl verfolgt und auch erreicht – das ist, wie ich vermute, der Inhalt, auf den es Dir ankommt. Es geht aber ebenfalls um die im Recht vollzogene aktive Unterstellung der Menschen selbst unter die von ihnen eben gewollte Instanz Staat. Während Menke das rechtliche Agieren der Menschen sowieso für eine unausweichliche wie nicht zu erklärende Selbstverständlichkeit hält, und man nicht einmal so recht weiß, warum er dennoch damit hadert, willst Du dasselbe wohl v.a. als den Skandal von Gewalt g e g e n die Menschen festhalten. Dabei ginge es doch sinnigerweise um die Erklärung, w a r u m die Menschen ihre Unterwerfung im Recht durchaus willig betreiben, warum sie sich als Rechtssubjekte verstehen, geben und anerkannt werden wollen, und so im Rechtsstaat eine Gewalt f ü r sich erkennen.
    Erst so eine Erklärung mag vielleicht Argumente ergeben, warum die Menschen Rechtsperson zu sein lieber lassen sollten. Umgekehrt ausgedrückt: Wenn Rechtssubjekt sein zu wollen nicht als g r u n d s ä t z l i c h – und nicht nur in einzelnen (zivilen oder sozialen) für sie negativen Rechtsinhalten – s c h ä d l i c h für sie e r w i e s e n – und nicht etwa nur behauptet – werden kann, dann kann man ihnen ihre Rechtsstellung für sich wie ein positives Verhältnis zur Rechte gewährenden Instanz als ihr wichtigstes Lebensmittel auch nicht richtig madig machen.

  5. 28. April 2016, 20:02 | #5

    Harald Haslbauer hat mir folgenden Kommentar zu seiner nachfolgenden neuerlichen Kritik an Menke geschickt:

    „eine meiner Zielscheiben Christoph Mehnke hat nun ein ganzes Buch „Kritik der Rechte“ geschrieben. Diese Kritik des Rechts basiert auf Vorstellungen, die vollkommen schief sind. Seine vermeintliche Radikalität entpuppt sich damit als selbstbewusstes Wunschdenken.“

    Harald Haslbauer
    http://www.eigentum-und-person.de
    Kommentar zu Christoph Menke: „Kritik der Rechte“, Berlin 2015
    Das Thema von Menke ist das „moderne Recht“, inbesondere das Verhältnis von diesem Recht und der bürgerlichen Gesellschaft. Seine Ausführungen zu diesem modernen Recht in seiner bürgerlichen Variante kritisieren dieses Recht als in sich widersprüchlich. Diese Kritik erfolgt in einer Weise, die weder der Bürgerlichkeit dieser Gesellschaft noch deshalb dem Recht selbst angemessen sind. Damit sind auch seine Schlussfolgerungen widersprüchlich und obsolet.
    1. bürgerliches Recht als „modernes Recht“ im Widerstreit mit sich selbst.
    Menke bescheinigt dem modernen Recht eine Autonomie und Eigengesetzlichkeit gegenüber dem Nichtrecht, auch gegen die Menschen, generell wie auch gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft: „Das bedeutet, dass es für das Recht ,… gar kein Nichtrechtliches, also keine Welt gibt“ (115). So seien die tatsächlichen R e c h t e dann nurmehr als „Materialisierung“(135) dieses Rechts zu fassen, seien „das Recht in der Form seiner Selbstreflexion“ (101). Dieser „Materialismus der Form“ (99) bedeutet für Menke: „Die moderne Form der Rechte ist nicht … vom Subjekt, sondern von der Struktur des Rechts her zu verstehen.“(101).
    Im Unterschied zu traditionellem Recht sei so ein „modernes Recht“ als „Recht, das nichts als Recht ist“ (125) auch nicht Ausführung von einer dem Recht äußerlicher Normativität, es trage nicht nur allen Gehalt wie auch das Maß seiner Normativität allein in sich selbst, es habe zudem keine Notwendigkeit ausser in sich selbst.
    Daraus schließt Menke, dass das rechtliche Geltenlassen des bürgerlichen Wollens, als die Ermächtigung eines dem Recht äußerlichen, ihm gar vorgegebenem Wollens als W i d e r s p r u c h i m R e c h t zu werten sei (164ff). In der Ermächtigung zu etwa bürgerlichen R e c h t s a n – s p r ü c h e n , und darin dem „Emirismus (oder Positivismus) der Form subjektiver Rechte“ (249) zeigt sich nach Menke ein seinem Begriff nicht entsprechendes, nämlich „entrechtlichtes Recht“ (260), ergo ein „falsches Recht“ (166).
    Schon darin kann Menke gemäß seiner eigenen Argumentation widersprochen werden:
    Gerade w e n n das Recht autonom i s t , dann ist j e d e Aufnahme nichtrechtlicher Momente gerade die Negation oder Transzendenz derselben in ihrer Nichtrechtlichkeit. Als R e c h t e sind (dann) jegliche (Willens-) Inhalte berechtigt, sind (damit) M o m e n t e d e s R e c h t s .
    Des weiteren könnte sich gerade damit dennoch die Frage eröffnen, w a r u m überhaupt das bürgerliche Recht das nach Menke erste derartig moderne, autonome Recht darstellt, warum ein nichtrechtliches Wollen getrennt von sich in Recht sich verwirklicht, und vielleicht auch gerade nur so verwirklichen kann. Kurz: Welche Qualitäten der Menschen und von Gesellschaft haben es denn an sich, sich in diese autonome Rechtsförmlichkeit zu ergiessen.
    Oder auch, nachdem Menke diese Frage wohl nicht gelten lassen wird (s.u.), umgekehrt: Wenn das moderne Recht sich durch Autonomie und Selbstreferenz, also Selbstherrlichkeit auszeichnet, und wozu laut Menke das bürgerlichen Recht nicht recht passt, warum stellt diese moderne Recht s i c h dann überhaupt und dennoch im bürgerlichen Recht dar. Was treibt das begrifflich nach Menke so eindeutig autonome moderne Recht dazu, sich ausgerechnet in einer ihm widersprechenden Form, nämlich im bürgerlichen Recht zu verwirklichen?
    Letztlich ist Menke gegenüber summarisch wie grundsätzlich vorzubringen, dass er sich mit seiner Fassung vom Begriff des R e c h t s einerseits, und von den damit unvereinbaren vorfindlichen tatsächlichen R e c h t e n andererseits schon vorab von einer Erklärung des Rechts als das Ensemble der e x i s t i e r e n d e n Rechtsansprüche distanziert. Er bemüht sich so gar nicht um einen Begriff der Rechte, die es gibt, sondern misst tatsächliche wie eben die bürgerlichen Rechte an einer Idee von („modernem“) Recht. Die Bestimmtheit dieser tatsächlichen Rechte ist damit einer logischen Erklärung grundsätzlich enthoben, und kann von daher nurmehr der historischen Kontingenz, der Laune der historischen Zeitläufte verfallen.
    Im einzelnen:
    2. Das bürgerliche Wollen
    Menke kennzeichnet das bürgerliche Wollen als abstrakt, ein Wollen ohne weiteren Inhalt, ein Wollen nur von sich selbst als Wollen, ein „Belieben“ ohne Grund, in einem selbstbezogenen „Eigenwillen“.
    Das ist aber gerade das Gegenteil von alltäglichem Wollen, etwas anderes als das beliebige Wollen in dem Sinne, dass es in seiner Bestimmtheit eine Grundlage in dem bestimmten menschlichen Subjekt und s e i n e n (also durchaus subjektiven) Gründen und gerichteten Zwecken hat, also etwa auch einem egoistischen Wollen im Tauschverkehr.
    Dass in der heutigen Gesellschaft ein so abstraktes Wollen, wie Menke es zeichnet, ebenfalls und keineswegs vereinzelt, sondern allgemein durchgesetzt existiert, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Worin dieses abstrakte Wollen aber bürgerlich sein soll, außer dass es heutzutage vorkommt, ist Menke gar keine Erläuterung wert, die benennende Qualifikation als solche genügt ihm. Wie so ein abstraktes Wollen vorkommt und ob es etwas anderes als eine Zufälligkeit darstellt, dem will er ebenfalls nicht nachgehen.
    Das einzig doch näher bestimmte, ebenfalls als bürgerlich gekennzeichnete Wollen, das sich als Eigentum gegenüber dem Gegenstand positioniert, nimmt Menke zurecht auch als eine abstrakte Angelegenheit wahr, als nicht am Gegenstand selbst interessiert, sondern nur als Macht über ihn: „Eigentum ist die Machtbefugnis über die Nutzung, nicht in der Nutzung“ (208)
    Eigentum ist nach Menke also als ein reines Willensverhältnis zum Gegenstand zu fassen, in diesem seinem Machtanspruch ist es aber auch unbedingt und kompromisslos: Die „formale Grundstruktur des bürgerlichen Privateigentums“ ist, „was das Subjekt will, gewinnt seine Geltung aus der Tatsache, daß es dies will“ (215).
    Menke nimmt mit seiner Herausarbeitung dieses abstrakten Wollens allerdings zur Kenntnis, dass für die Verrechtlichung gar nicht jeglicher beliebige Wille, sondern nur ein derartig besonders gestaltete Wille in Frage kommt, nur bei diesem Willen ist nämlich „bei der Umwandlung in der Form der subjektiven Rechte … keine Verwandlung des Willens verlangt.“ (203).
    Dazu gehört auch zurecht, dass nur so abstraktes Wollen, also ein Wollen unter Abstandnahme von jeglicher inhaltlicher und materieller Bestimmtheit, eine „äußere Begrenzung nach dem formellen Gesetz der Gleichheit“ erfahren kann, und damit ein „Zugleichbestehenkönnen der Eigenwillen aller“ und „das Prinzip der Gleichheit aller Subjekte“ (203) überhaupt ermöglicht wird.
    Nach einem erklärenden Grund für so ein abstraktes Wollen getrennt von konkreten Streben der Menschen wird von Seiten Menke gar nicht gefragt.
    Die tatsächlich erfolgte Verrechtlichung dieses Wollens hat bei ihm dann zunächst eher den Status der Bedingung und der Potentialität („Die Form der subjektiven Rechte ermöglicht den individuellen Eigenwillen“, 202). Im weiteren Verlauf seiner Argumentation wandelt sich das Recht unter der Hand dann doch zum logischen wie historischen Grund für diesen (abstrakten) Eigenwillen: „Die rechtliche Ermächtigung … bringt das Subjekt des Eigenwillens hervor.“ (266)
    (Menkes Anspruch, „historische Beschreibung und begriffliche Argumentation zu verbinden“ (13)
    ist allerdings dabei schon deshalb nicht eingelöst, weil er die als verschieden vorgebrachten Argumentationlinien nicht wirklich zunächst je für sich sauber ausarbeitet.)
    3. Bürgerliche Normativität als Grund des bürgerlichen Wollens und des bürgerlichen Rechts
    Menke verwirft apodiktisch Marx´ Erklärungsversuch der bürgerlichen Revolution und des bürgerlichen Rechts durch die „kapitalistische Ökonomie“. Menke sieht diese Erklärung als „teleologisch – oder zirkulär“, als „eine Erklärung von hinten“: „Die Folge soll die Ursache sein.“ (346). Das an der kapitalistischen Ökonomie und ihren sachlichen Bestimmungen von Seiten Marx´ zu zeigen, hält er allerdings für überflüssig, es bleibt bei einer bloß behauptenden Gegenposition.
    Menke favorisiert für diese soziale Herrschaftsform der kapitalistischen Ökonomie ganz entgegengesetzt „eine Erklärung aus dem Akt der Revolution“ (346), aus dem phänomenalen historischen „Mechanismus, der die bürgerliche Gesellschaft politisch hervorbringt“ (9).
    Das Recht in seiner modernen – und auch bürgerlichen – Form wiederum erklärt sich mithin eher durch sich selbst:
    „Der Grund der bürgerlichen Form der Rechte … ist der moderne Umbruch in der Ontologie der Normativität.“ (11).
    Menke nimmt so die Autonomie und das tatsächliche Eigenleben des Rechts als logische Unbegründetheit und Unbegründbarkeit des Rechts. Eine Notwendigkeit für das Dasein des Rechts logisch zu erweisen ist für Menke obsolet. Recht und bürgerliche Gesellschaft sind für Menke einander äußerlich und gleichgültig, wobei die bürgerliche Gesellschaft und ihre soziale Herrschaft als dem Recht widersprechende und letztlich überflüssige Laune der Revolution der Normativität sich ihm darstellt und erzählen lässt.
    4. Warensubjekte, Recht und logische Notwendigkeit
    Das Rechtliche ist für Menke also das logisch vorrangige, primäre vor dem damit nur begründeten kapitalistischen Verhältnis, der bürgerlichen Klassenherrschaft: „die soziale Herrschaft des Kapitalisten über die Arbeiter beruht darauf, dass die Arbeitskraft zu einer ´Sache´ rechtlicher Verfügung geworden ist.“ (277).
    „Dass das Recht notwendig ist, damit es die spezifisch kapitalistische Form der Herrschaft … geben kann“ (277) soll gemäß Menke (und den meisten der sich auf Marx berufenden Theoretikern) auch gerade n i c h t heissen, dass Recht notwendig ist und Existenz haben muss w e g e n der „sozialen Herrschaft in der Produktion“, dass es also als Recht überhaupt die logische Konsequenz dieser sozialen Herrschaft sei. Vielmehr bedeutet es ihm nur, dass das Recht nützlich ist f ü r diese ökonomische Herrschaft, also notwendig ist lediglich in dem Sinne, dass Recht eine der ökonomischen Herrschaft vorausgesetzte und äußerliche Bedingung ihrer „Ermöglichung“ darstellt. Es sei deshalb auch nie und nimmer das Recht aus den ökonomischen Bestimmungen nachweisend herzuleiten, sondern so eine Art Notwendigkeit kann allein in der Nacherzählung der tatsächlichen historischen Wirkung des Rechts sich ergehen.
    Das zumindest missverständliche Votum „Ohne die Form der subjektiven Rechte kein Kapitalismus“ (311) formuliert entsprechend für den Kapitalismus keine positive Notwendigkeit hin zu existierendem Recht, sondern will nur negativ eine Notwendigkeit geschlossen haben aus einer fiktiven Nichtexistenz von Recht.
    Die trotz all dem zu findende, aber nur singuläre Anmerkung von Menke, dass „daher die Warenform der Grund der Rechtsform“ (458, Anm 226) sei, ist nicht ernst zu nehmen, er will das auch nicht ausser mit Referenzen auf andere Autoren und nur im obigen Sinne weiter erläutert haben.
    Das Warenverhältnis oder gar das Ausbeutungsverhältnis auf ihre etwaige Begründungskraft für das Rechtsverhältnis überhaupt zu prüfen, kommt für Menke dann auch nicht weiter in Frage.
    Diesem seinem Vor-Urteil ist deshalb mit folgender (zugegeben nicht sehr geläufigen) Erläuterung zum Zusammenhang von Ware und Recht dann nicht mehr beizukommen: Der Warentausch wird zwar rechtsförmlich abgewickelt, er bedarf aber v o n s i c h aus überhaupt k e i n e r R e c h t s f o r m , weil weder im Haben oder Nichthaben der Warenkörper, und auch nicht im wechselseitige Austausch derselben die Subjekte und ihre jeweiligen Willen so abstrakt sich geben, wie auch Menke das für einen überhaupt berechtigbaren Willen fordert. Vielmehr betätigen und erschöpfen sich die Willensakte im Warentausch mit ihren vorhandenen Gründen und Zwecken (GW bzw. TW zu erlangen) im handfesten Verfügen wie im von beiden Seiten gewollten konkreten Tauschakt, der ganze Inhalt ihrer Tausch-Abmachung fällt in ihren konkret absichtsvollen Willen. Ein Tausch bedarf k e i n e r l e i a b s t r a k t e r , von seinen zugrundeliegenden konkret auf den Gegenstand sich beziehenden Einzelwillen getrennten r e c h t l i c h e r Regelungen, also auch nicht des Privatrechts.
    Das interessiert Menke gar nicht (mehr), weil er einer logischen Notwendigkeit sowieso einen anderen Inhalt gibt, und sich deshalb von der Analyse der ökonomischem Momente als Erklärungsgrund und von einer Prüfung einer solchen Begründungsrichtung vorab schon verabschiedet hat.
    Bzgl. der tatsächlichen Nützlichkeit des vorgegebenen Rechts für die kapitalistische Warenzirkulation mag Menke dann feststellen: „das bürgerliche Privatrecht ist nach Marx die einzige strukturell notwendige Rechtsgestalt der bürgerlichen Gesellschaft“ (272). Nach Menkes Verständnis von Notwendigkeit ist damit gemeint, dass für „die bürgerliche Gesellschaft … als politisch-ökonomische Klassenherrschaft … die Form des bürgerlichen Privatrechts konstitutiv“ (282), Recht also grundlegend und bestimmend ist.
    Durch seine Sicht auf allein das Nützlichkeitsverhältnis, und auf dieses nur als eines des Privatrechts für die Zirkulation der Waren, entgeht ihm, dass die gegenständliche Gesellschaftlichkeit der Mehrarbeit nach Marx in keiner Weise logisch zu den Warenhütern hinführt (Marx beansprucht sowieso eher die gegengerichtete Logik von der Ware zur Mehrwertproduktion). Vielmehr mündet die Mehrwertproduktion ihrem Gehalt nach in ganz anderen Subjekten.
    In den Einkommensbeziehern als Resultat der Verwertung von Wert ist dann der Kern einer Erklärung gerade des vom konkreten Willen losgelösten, für sich autonom wirklichen Rechts zu finden: Der Lohnarbeiter und sein Wille (ist nicht nur Bedingung der Möglichkeit von Kapital, er) bietet einen Übergang hin zu einem Subjekt mit interesselosem Belieben und Verfügen (vgl. ausführlich Harald Haslbauer: Eigentum und Person. Begriff, Notwendigkeit und Folgen bürgerlicher Subjektivierung, Münster 2010), also d e n substanziellen Qualitäten der Verrechtlichung, die Menke so ontologisch und grundlos in der bürgerlichen Gesellschaft nur vorzufinden meint.
    Mit so einer logischen Herleitung wäre dieses so freie wie inhaltsleere Belieben und Verfügen wie auch das aus ihm resultierende, existierende „moderne Recht“ auf einen realen, allerdings einen den menschlichen Zwecken äußerlichen – und zudem nicht gewussten – Imperativ zurückgeführt, den Menke beim modernen Recht – zumindest im Prinzip – überwunden glaubt.
    5. Von der Aporie der bürgerlichen Politik zur Revolution durch Recht als Recht
    Als das andere ebenfalls heute für die bürgerliche soziale Herrschaft nützliche Recht identifiziert Menke das Sozialrecht der gesellschaftlichen Teilhabe, das dem Privatrecht der Willkür kritisch gegenüber sich stellt. Wie auch umgekehrt das Privatrecht sich kritisch zum Sozialrecht der „Normalisierung“ positioniert.
    Menke konstatiert aufgrund der widerstreitenden bürgerlichen Berechtigungen und der auf ihnen basierenden Politiken eine Auswegslosigkeit, die nicht nur gilt innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft, sondern auch bzgl. der kommunistische Alternative einer gleichen Berechtigung von Herrschaftsansprüchen.
    Eine Einsicht, dass das Rechts als Form des gesellschaftlichen Willens eines von keinem Menschen verfolgten und sogar gegen sie als Menschen gerichteten Prinzips zu nehmen sei, also die Bestimmung des Rechts als d e s s e n Sittlichkeit, würde schlicht nur nahelegen, diese r e c h t l i c h e n Willensakte zu unterlassen und von sich zu weisen, und damit letztlich auch die Geltung dieses Zwecks aufzukündigen.
    Im Gegensatz dazu folgert Menke aus dem von ihm herbeikonstruierten Widerspruch i m Recht die Notwendigkeit einer R e v o l u t i o n d e s R e c h t s , primär mit der Zielrichtung der Befreiung des Rechts von der Kontamination durch jegliche subjektive menschlichen Ansprüche. Diese innere Revolution des Rechts könne dann (nach Menkes Wunschvorstellung) in „ein neues Recht“ (369), oder auch „das andere Recht“ (170) münden, einer „Neugründung des Rechts, berücksichtigt zu werden“ (381), in Form von unbestimmbaren Gegenrechten der Menschen.
    Diese Absurdität, dass ausgerechnet das zu seiner Totalität befreite Recht in einem „Recht des politischen Urteilens“ (314) resultieren möge, „dessen Gewalt darin besteht, sich aufzulösen“ (407), hält Menke dann wohl für die dialektische List der von ihm befürworteten „Mimesis“ des Rechts, auf die schon Lenin (477) baute. Das traditionelle Rechtsmisstrauen der alten Frankfurter Schule ist mit Menkes Ideal eines ganz anderen, besseren, aber d e n n o c h und e r s t r e c h t Rechts allemal in sein Gegenteil verkehrt.

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